Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragspartner

Das Evangelische Ferienwerk Kurhessen e.V. (EFK) organisiert Paketreisen für geschlossene Gruppen, die über eine/n Auftraggeber/in für einen bestimmten Teilnehmerkreis gebucht werden. Die buchende Organisation ist zuständig für Aufsicht und Programmgestaltung, sie versieht das gebuchte Paket mit weiteren Leistungen (z.B. Freizeitleitung, Verpflegung, etc.) und schreibt es zu einem frei kalkulierten Preis selbst und in eigenem Namen ohne Rücksprache mit dem EFK aus. Die buchende Organisation ist Veranstalter im Sinne der Gesetze und hat die rechtlichen Vorschriften zu beachten. Zwischen dem Auftraggeber und dem EFK kommt ein Vertrag über die Überlassung touristischer Leistungen zustande. Vertragspartner des EFK ist die für eine Gruppe handelnde und sie nach außen vertretende Person. Ist die Gruppe ein eingetragener Verein oder eine juristische Person, sind diese und nicht der Gruppenleiter Vertragspartner des EFK. Vertragliche Beziehungen zwischen dem Ferienwerk und den Teilnehmern werden nicht begründet.

 

Die vertraglichen Beziehungen bestimmen sich in erster Linie nach den konkret getroffenen Vereinbarungen und diesen Geschäftsbedingungen. Analog gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Werkvertrag.

 

Nach entsprechender Anfrage übersendet das EFK ein Angebot mit genauer Leistungsbeschreibung und Preisen unter Einbeziehung dieser AGB sowie einem Buchungsformular. Nach Eingang des unterzeichneten Buchungsformulars beim EFK wird der Vertrag mit der Unterzeichnung der entsprechenden Buchungsbestätigung durch das EFK wirksam. Darüber hinausgehende zusätzliche Vereinbarungen mit Leistungsträgern stehen nicht im Verantwortungsbereich des EFK, bzw. bedürfen der schriftlichen Genehmigung.

2. Zahlungsbedingungen

Der endgültige Reisepreis wird nach der tatsächlichen Teilnehmerzahl berechnet. Nach Empfang der Buchungsbestä-tigung ist eine Anzahlung von 10% des Freizeitpreises zu leisten. Berechnungsgrundlage dieser Anzahlung ist zunächst die minimale Teilnehmerzahl. Weitere 50% des Freizeitpreises sind 6 Wochen vor Freizeitbeginn fällig.

 

Der Restbetrag ist 14 Tage vor Freizeitbeginn gegen Aushändigung aller weiteren Freizeitunterlagen fällig. Nach Übermittlung der tatsächlichen Teilnehmerzahlen durch die buchende Institution erfolgt die endgültige Berechnung des Freizeitpreises.

3. Teilnehmerzahlen

Die angegebene minimale und maximale Teilnehmerzahl ist verbindlich. Bei Unterschreitung ist der gesamte auf die minimale Teilnehmerzahl entfallende Reisepreis zu entrichten.

 

Bei Überschreitung der minimalen Teilnehmerzahl richtet sich der Reisepreis nach der tatsächlichen Teilnehmeranzahl. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das EFK.

4. Leistungen

a) Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem konkreten Angebot und den allgemeinen Hinweisen, den Angaben dieser Geschäftsbedingungen sowie aus den hierauf bezogenen Angaben der Buchungsbestätigung.

 

b) Bei vielen angebotenen Freizeiten obliegt die Reinigung der Häuser und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (z.B. Hygienevorschriften) der buchenden Institution. Dies betrifft insbesondere die Selbstversorgerhäuser und Camps. Die buchende Institution hat sicherzustellen, dass die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften für ihre Gruppe eingehalten werden. Über den Umfang der Verpflichtungen informieren wir Sie auf Anfrage gern.

5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Auftraggeber vereinbarte Leistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, so bleibt er verpflichtet, den vereinbarten Gesamtpreis zu bezahlen, ohne dass es auf den Grund der Nichtabnahme ankommt, es sei denn, die Nichtabnahme beruht auf vom Ferienwerk zu vertretenden Mängeln oder es liegt eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung vor, die das Ferienwerk zu vertreten hat.

 

Von der dem Ferienwerk in diesem Fall zustehenden vollen Vergütung werden ersparte Aufwendungen abgesetzt, sobald und soweit sie dem Ferienwerk von seinen Vertragspartnern zurückerstattet werden. Soweit das Ferienwerk nicht in Anspruch genommene Leistungen anderweitig verwerten kann, entfällt die Vergütungspflicht für nicht in Anspruch genommene Leistungen.

6. Leistungs- und Preisänderungen

a) Nach Vertragsabschluss notwendig werdende Abweichungen einzelner Freizeitleistungen vom vereinbarten Vertragsinhalt, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind, sind im Rahmen gesetzlicher Vorschriften gestattet.

 

b) Das EFK ist verpflichtet, Vertragspartner von Leistungsänderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

c) Das EFK ist berechtigt, ausgeschriebene und bestätigte Preise auf Grund von nach Vertragsabschluss eingetretenen unumgänglichen und unvorhersehbaren Umständen, im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen zu ändern, falls zwischen Freizeitbestätigung und -antritt mehr als 3 Monate liegen.

 

d) Sowohl bei einer Preiserhöhung von mehr als 5% als auch bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Leistung kann der Vertragspartner vom Freizeitvertrag zurücktreten, oder, wie bei einer zulässigen Reiseabsage durch das EFK, die Inanspruchnahme eines gleichwertigen Freizeitangebots verlangen, wenn das EFK in der Lage ist, ein solches Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dieses Recht binnen einer Woche nach Erhalt der Erklärung durch das EFK schriftlich geltend zu machen.

7. Rücktritt

a) Rücktritt durch den Vertragspartner
Der Vertragspartner des EFK hat jederzeit das Recht, vom geschlossenen Vertrag zurückzutreten. Das EFK muss als Entschädigung vom Vertragspartner bei dessen Rücktritt

  • mehr als 36 Wochen vor Freizeitbeginn 10%
  • 35 - 26 Wochen vor Freizeitbeginn 20%
  • 25 - 16 Wochen vor Freizeitbeginn 50%
  • 15 - 08 Wochen vor Freizeitbeginn 60%
  • 07 - 03 Wochen vor Freizeitbeginn 70%
  • weniger als 3 Wochen vor Freizeitbeginn 100%

des Freizeitpreises verlangen.

 

Diese Bestimmungen gelten analog bei Umbuchungen. Als Umbuchungen gelten Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft, der Beförderung etc. Umbuchungen können, sofern ihre Durchführung möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den genannten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Der Kunde hat die Möglichkeit, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.

 

b) Rücktritt durch das EFK
Das EFK ist berechtigt, bis zur 16. Woche vor Reiseantritt vom Vertag zurückzutreten, falls die Objektauslastung insgesamt nicht ausreichend ist, oder das Objekt aus anderen Gründen nicht zur Verfügung steht. Alle eingezahlten Beträge werden in diesem Fall unverzüglich erstattet. Ein weiterer Anspruch gegen das EFK wird ausgeschlossen.

Im Falle des Rücktritts kann der Kunde die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen, wenn das EFK in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung des EFK ihm gegenüber geltend zu machen. Nimmt der Kunde nicht an einer Ersatzreise teil, werden von ihm an das EFK geleistete Zahlungen unverzüglich voll zurückerstattet.


c) Das EFK kann in folgenden Fällen ohne Fristeinhaltung vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag kündigen:

 

  1. Wenn der Vertragspartner seinen Vertragspflichten trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt.
  2. Das EFK kann den Reisevertrag nach Antritt der Reise kündigen, wenn die buchende Organisation die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch das EFK nachhaltig stört oder sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Durchführung eines Vertrages in Folge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (z.B. Unruhen, Krieg, Streik, Naturkatastrophen etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl das EFK als auch der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Wird der Vertrag aufgehoben, so kann das EFK für bereits erbrachte oder zur Beendigung der Freizeit noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

9. Haftung des EFK

Das EFK haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Freizeitvorbereitung. Werden Leistungen nicht vertragsgemäß erbracht, hat der Kunde die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

 

a) Die vertragliche Haftung des EFK für Schäden, die nicht Körper-schäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, so weit

  • ein Schaden vom EFK weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder
  • soweit das EFK für einen entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

b) Das EFK haftet, soweit für die Haftung an den Reisepreis anzuknüpfen ist, ausschließlich für den zwischen dem Auftraggeber und der buchenden Organisation vereinbarten Reisepreis, ohne Berücksichtigung von Zuschlägen jedweder Art, welche vom Auftraggeber gegenüber der/dem Reiseteilnehmer erhoben werden.

 

c) Das EFK haftet nicht für Leistungen, die nicht Bestandteil der Buchungsvereinbarung sind und von den Vertragspartnern vor Ort selbständig gebucht werden (z.B. Ausflüge, Sport etc.). Sollten diese Fremdleistungen Grund zur Mängelanzeige geben, ist diese direkt an den Leistungsträger zu richten.

 

d) Das EFK haftet nicht für Angaben in vom EFK nicht hergestellten Prospekten der Leistungsträger (z.B. Hotels; Campingplatz).

11. Mitwirkungspflicht der buchenden Institution

Der Vertragspartner ist verpflichtet bei auftretenden Leistungsstörungen alles Zumutbare zu tun, um zu deren Behebung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden zu mindern oder zu vermeiden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich fernmündlich, fernschriftlich oder per Telegramm dem EFK unter folgender Adresse anzuzeigen:

 

Evang. Ferienwerk Kurhessen e.V.

D-37194 Wahlsburg

Gieselwerder Str. 44

Tel.: 05572-1033

Fax: 05572-1288

 

damit das EFK Gelegenheit zur sofortigen Abhilfe hat. Bei fehlender Mängelanzeige entfällt der Anspruch auf Minderung oder Schadenersatz.

12. An- und Abreise / Busfahrt

Die angegebenen Fahrtzeiten sind Richtwerte, die abhängig von der Verkehrslage variieren können. Auf allen Reisen mit Busfahrt werden moderne Reisebusse eingesetzt. Je Teilnehmer kann ein Gepäckstück (ca. 15 kg) sowie ein Handgepäckstück transportiert werden. Die Mitnahme von weiterem Gepäck wie Spielen, Materialien oder Lebensmitteln kann nicht garantiert werden. Wir behalten uns vor, weitere Personen oder Gruppen im Bus zu transportieren, sofern nicht ausdrücklich eine Alleinbelegung zugesichert wurde. Soweit nicht anders vereinbart gilt der Sitz der buchenden Institution als Ausgangspunkt für Abholung und Rückkehr.

13. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften

Als Veranstalter weist die buchende Institution ihre Reisenden auf die notwendigen Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheits-vorschriften hin. Der Hinweis erstreckt sich auch auf die eventuellen Fristen zur Erlangung dieser Dokumente sowie auf gesundheits-polizeiliche Formalitäten. Wir informieren und unterstützen Sie auf Anfrage gern.

14. Versicherungen

a) Ein Versicherungsschutz ist im Reisepreis nicht enthalten, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anderes zugesichert wurde.

 

b) Zur Sicherheit kann der Vertragspartner geeignete Versicherungen, wie z.B. eine Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisekranken- und Reisehaftpflichtversicherung abschließen. Darüber hinaus kann der Abschluss einer Reiserücktrittskosten- Versicherung sinnvoll sein. Ebenso empfiehlt das EFK, zu überprüfen, ob eine Veranstalterhaftpflicht vorliegt.

 

c) Die buchende Institution schreibt die Reise in eigenem Namen aus. Es obliegt der buchenden Institution zu prüfen, inwieweit sie der Pflicht zur Kundengeldabsicherung gemäß § 651k BGB unterliegt und gegebenenfalls diese Versicherung sicher zu stellen. Auf Anfrage informieren wir Sie gern.

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des Gesamtvertrages zur Folge. Dies gilt ebenso für diese Geschäftsbedingungen und alle andern Bedingungen und Vorschriften des EFK. Besondere Vereinbarungen mit dem EFK bedürfen der schriftlichen Form. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.

16. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des EFK.
Stand: 08.04.2013

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